1. Zufahrt und Absperrungen

Die Zufahrt zur Baustelle bzw. Einbaustelle mit LKW bzw. Baufahrzeugen bis 38 Tonnen höchst zul. Gesamtmasse ist vom Auftraggeber in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Für Flurschäden aller Art, (z.B. verursachte Fahrtrillen, beschädigte Bodenoberflächen etc..) trägt der Auftraggeber das alleinige Risiko. Bei der Benutzung öffentlicher Flächen zur Durchführung der angebotenen Leistungen gilt selbiges, nur ist außerdem die Absperrung bzw. Räumung der Zufahrten und notwendigen Arbeitsflächen rechtzeitig vor Baubeginn bauseits zu gewährleisten.

2. Einbauten / Oberleitungen

Rechtzeitig vor Baubeginn ist die Entfernung div. Oberleitungen (Post, EVN,ect..) vom Auftraggeber zu veranlassen. Ebenso müssen rechtzeitig vor Baubeginn alle Einbauten, über oder unter Tag,(auch die eventuell am Privatgrundstück verlegten Einbauten) wie z.B.: Kanäle, Kabel- Wasser- Gasleitungen, Schächte, Senkgruben, Gewölbe, etc.. in schriftlicher Form vom Auftraggeber bekannt gegeben werden.

3. Zugekaufte Werkstoffe oder Handelsware

Bei zugekauften Werkstoffen, Rohmaterial bzw. Handelsware treten wir lediglich als Händler auf (z.B.: Baumaterial, Fenster, Türen, Tore, Heizung, Sanitär, Elektro, etc..). Für die Ordnungsgemäßheit dieser Ware übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Die Lieferanten sind jedoch nicht unsere Erfüllungsgehilfen. Wir übernehmen für diese Produkte keine verschuldensrelevante Herstellerpflicht.

4. Wasser- Stromanschluss

Wasseranschluss mind. 2,5 Bar und 3/4 Zoll Anschluss, Stromanschluss 220V-16A u. 380V-25 A abgesichert, werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Strom und Wasserkosten trägt der Auftraggeber. Bei nicht Bereitstellung werden anfallende Ersatzleistungen nach tats. Aufwand abgerechnet.

5. Reinigung Gerätschaften

Werkzeuge und Gerätschaften können auf der Baustelle gereinigt werden.

6. Baurestmassen und Verpackungsmaterial

Die Baurestmassen sowie div. ARA entpflichtetes Verpackungsmaterial werden durch den Auftraggeber auf eigene Kosten entsorgt. Soll die ordnungsgemäße Entsorgung durch den Auftragnehmer durchgeführt werden, wird diese nach tats. Aufwand abgerechnet.

7. Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichen Aufwand und Massen lt. ÖNORM B2110. Die Einheitspreise sind gleitend im Sinne der ÖNORM B2111 (Lohn und Materialerhöhung)

8. Regieleistungen

Bei Regieleistung erfolgt die Verrechnung nach tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und Materiallieferungen, nach den zum Zeitpunkt der Arbeitsdurchführung geltenden Preisen. Regieleistungen werden nur nach beiderseitigen, schriftlichen Einverständnis durchgeführt. Regiepreisstundensätze: Techniker 115,00€ per Std., Polier 84,00€ per Std., Facharbeiter 74,00€ per Std., Helfer 69,00€, Lehrling 1. Lehrjahr 55,00€, 2. Lehrjahr 60,00€, 3. Lehrjahr 65,00€ per Std., alles Normalarbeitszeit.

9. Preisbasis

Als Preisbasis für die Gestaltung der Einheits- oder Pauschalpreise gilt das Ausstellungsdatum und ist ab diesem Zeitpunkt 2 Monate gültig (ausgenommen sind gesetzliche oder unvorhersehbare Änderungen in der Preisstruktur). Grundlage für die Kalkulation ist die Normalarbeitszeit von 39 Std. pro Woche, vom Auftraggeber angeordnete Forcierungsarbeiten werden mit den dementsprechenden Zuschlägen abgerechnet. Schlechtwettertage und andere Hindernisse die vom Auftragnehmer unverschuldet sind, verlängern die Leistungsfrist und berechtigen bei Lohn- oder Materialpreiserhöhungen zu Mehrforderungen.

10. Zahlungskonditionen / Zahlungsverzug / Zahlungsplan / Eigentumsvorbehalt

Zahlungskonditionen: generell sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug (Ausnahme schriftliche, ausdrückliche Sondervereinbarung). Zahlungsverzug: bei einem
Zahlungsverzug (Datum von Bank- oder Kasseneingang) von über 7 Werktagen hat der Auftragnehmer das Recht die Bautätigkeit einzustellen. Jedenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt bei Zahlungsverzug, unverzüglich die Arbeiten vorläufig einzustellen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen. Dadurch entstandene Verzugszinsen (10,5% P.A.), Material- und Lohnkosten sowie das räumen der Baustelle gehen dabei gänzlich zu Lasten des Auftraggebers. Eigentumsvorbehalt: Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Zahlungsverzug, bewegliche Baustoffe, Materialien, Werkzeuge, Gerüste etc.. von der Baustelle zu räumen. Zahlungsplan: 1/3 nach Auftragserteilung, die restlichen 2/3 in Teilrechnungen je nach Fertigstellung der Teilleistung bzw. der Teillieferung der angebotenen Positionen bzw. Materialien.

11. Haftung und Gewährleistung

Wir leisten Haftung und Gewährleistung grundsätzlich nach den Bestimmungen der ÖNORM B2110. Eine Schadensersatzpflicht trifft uns jedoch nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Ausführung erfolgt nach den Regeln der Technik.

12. Subsidiäre Geltung der ÖNORM B2110

Subsidiär zu diesem Vertrag gilt die ÖNORM B2110, ausgenommen sind folgende Punkte: 5.18 Benützung v. Straßen u. Wegen, 5.20.1.3 Subunternehmer, 5.23 Aufstellung v. Bau- und Werbetafeln, 5.24.7 Mengengarantie, 5.30.1 Fälligkeit, 5.29.1.1 3-fache Ausfertigung Rechnung, 5.29.7 Fälligkeit Regierechnungen.

13. Urheberrecht / Vervielfältigung

Die Angebots-, Auftrags-, Werkvertrags-, Ausschreibungs- oder Planungsunterlagen sind geistiges Eigentum des Verfassers KRAFT BAU GmbH. Daher ist eine wie immer geartete Vervielfältigung, außer durch den Verfasser, nicht gestattet.

14. Gerichtsstand

A-3430 Tulln

5. UID

ATU61582166

16. DGNR

900146178

17. Firmenbuchnummer

261173d

18. Bankverbindung

BIC: VBOEATWWNOM Volksbank NÖ  |  IBAN: AT07 4715 0472 6030 0000